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Rentnerin ohne Computer muss Filesharing-Strafe nicht zahlen


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Rentnerin ohne Computer muss Filesharing-Strafe nicht zahlen

Unread postby Thomas » Tue 9. Apr 2013, 21:58,
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Eine alte Frau, die zur Tatzeit weder Router noch Computer besessen hat, muss nicht für eine Urheberrechtsverletzung zahlen, die angeblich unter ihrer IP-Adresse begangen worden ist.

Eine Berliner Rentnerin hat einen Berufungsprozess gewonnen, in dem es um den Vorwurf ging, per Filesharing einen Hooligan-Film angeboten zu haben. Das hat das Landgericht München I (21 S 28809/11) entschieden (PDF). Das Urteil vom 25. März 2013 sei heute veröffentlicht worden, berichtete ihr Anwalt Christian Solmecke. Das Landgericht München I habe der Berufung in vollem Umfang stattgegeben. Die ursprüngliche Klage auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 650 Euro sei abgewiesen worden. Gegen das Urteil sei eine Revision möglich.

Der Rentnerin war vorgeworfen worden, im Januar 2010 einen Hooligan-Film in einem Filesharing-System zum Download angeboten zu haben. Doch die alleinlebende und pflegebedürftige Frau hatte ihren Computer zu dem Zeitpunkt bereits verkauft und besaß keine anderen Zugangsgeräte, auch keinen WLAN-Router. Der Internetanschluss bestand nur noch wegen der Mindestvertragslaufzeit des Providers.

Ein Amtsgericht in München hatte geurteilt, dass die Rentnerin beweisen müsse, wo der Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse gelegen habe. Das sei aber unmöglich, betonte Solmecke. "Unsere Mandantin hat von vornherein alle ihr bekannten Umstände offen auf den Tisch gelegt. Mehr konnte ihr nicht zugemutet werden." Damit sei das Halten eines Internetanschlusses sozusagen zum "eigenen Lebensrisiko" erhoben worden, so Solmecke.

Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: "Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen."

Der Kläger sei in erster Instanz zudem Beweise schuldig geblieben, so das Landgericht.
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