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Apples Datenschutzklauseln für rechtswidrig erklärt


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Apples Datenschutzklauseln für rechtswidrig erklärt

Unread postby Thomas » Thu 9. May 2013, 17:18,
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Das Landgericht Berlin hat acht Datenschutzklauseln von Apples deutscher Webseite für rechtswidrig erklärt. Verbraucherschützer hatten gegen Apple geklagt. Im Vorfeld gab Apple strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu sieben anderen Datenschutzklauseln ab.

Apple hat vor Gericht gegen die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) verloren. Acht Datenschutzklauseln auf Apples Deutschland-Webseite hat das Landgericht Berlin für unwirksam erklärt und damit die Rechtsauffassung des Vzbv bestätigt, der gegen Apple geklagt hatten. Aus Sicht des Vzbv hat das Gericht damit die Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt. "Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt", kommentiert Gerd Billen, Vorstand des Vzbv, das Urteil.

Der Vzbv hatte ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die übrigen acht Klauseln hat das Gericht für rechtswidrig erklärt. Die bisherigen Regelungen benachteiligen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten, erklärte das Gericht.

Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.

In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zulasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.

Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen "verbundenen Unternehmen", die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.

Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten "personenbeziehbar" seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Der Vzbv hat ein PDF-Dokument des Urteils (Aktenzeichen 15 O 92/12) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber vorläufig vollstreckbar.

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Urteil_des_LG_Berlin_zur_Datenschutzrichtlinie_von_Apple.pdf
Urteil Aktenzeichen 15 O 92/12
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