
Im Mai 2010 hatten die Richter der 1. Strafkammer den „Parkplatz-Sheriff“ Arthur S. zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt, unter anderem wegen Erpressung und Nötigung.
Ein kurzes Anhalten, zum Beispiel am Parkplatz vor dem Augsburger Ärztehaus, hatte dem Verurteilten und seinen Helfern oft schon genügt, um massiv gegen die Fahrzeughalter und die Fahrer vorzugehen. Mehrfach wurden Autofahrer durch schnelles Anlegen einer so genannten Parkkralle am Wegfahren gehindert, auch wenn sie nur kurz jemanden aussteigen ließen. Von den vermeintlichen Falschparkern wurden meist zwischen 75 und 150 Euro gefordert.
„Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Revision des Angeklagten einstimmig zurück gewiesen hat, steht fest, dass ein Wendemanöver auf dem Parkplatz oder ein kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen nicht dazu berechtigt, unter Einsatz einer Parkkralle Geld zu verlangen“. Das sagte der Augsburger Landgerichtssprecher Karl-Heinz Haeusler im ANTENNE-BAYERN-Gespräch nach Bekanntwerden der BGH-Entscheidung. Und er merkte an, dass „Betroffene in anderen Verfahren sich diese Verhaltensweisen nicht mehr bieten lassen müssen und dagegen vorgehen können.“
Haeusler warnt aber auch: ein Freibrief für Falschparker sei die Entscheidung der Bundesrichter nicht, nur ein Riegel für übermäßiges Abzocken durch so genannte Park-Sheriffs.















