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Lockvogelangebote müssen wirklich vorrätig sein
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Lockvogelangebote müssen wirklich vorrätig sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz vor Lockvogelangeboten verstärkt: Händler dürfen nur mit Billigangeboten werben, wenn diese auch eine bestimmte Zeit lang vorrätig sind. Der BGH gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Lidl recht.
Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und billiger Butter geworben.

In manchen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon morgens ausverkauft, teilte die Verbraucherzentrale am Freitag mit (Az. I ZR 183/09). (Quelle: Karlsruhe (dpa/lby))
Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und billiger Butter geworben.

In manchen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon morgens ausverkauft, teilte die Verbraucherzentrale am Freitag mit (Az. I ZR 183/09). (Quelle: Karlsruhe (dpa/lby))
Mfg Thomas
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Thomas - Administrator

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