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Bundesregierung will Routerzwang bald endgültig abschaffen
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Bundesregierung will Routerzwang bald endgültig abschaffen
Die Bundesregierung will die im Koalitionsvertrag beschlossene Abschaffung des Routerzwangs via Gesetz festschreiben. Dazu legte das Bundeswirtschaftsministerium am Mittwoch einen Entwurf vor, der mit Ländern, Verbänden und Unternehmen diskutiert werden soll. "Die Vorgabe eines spezifischen Routers oder Modems verhindert eine freie Produktauswahl durch Nutzerinnen und Nutzer", sagte Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD). Dies beschränke den Wettbewerb und könne für Hersteller eine Abhängigkeit von wenigen Abnehmern schaffen. "Mit einer freien Endgerätewahl werden daher die Rechte der Verbraucher und der Endgeräteindustrie gestärkt und zugleich innovative Entwicklungen gefördert und intensiviert", sagte Gabriel.
Um den Routerzwang durchzusetzen, soll das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) angepasst werden. Es soll eine Konkretisierung der Netzzugangsschnittstelle erfolgen. Zudem würden die Regelungen präzisiert, dass Endgeräte unmittelbar an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen. So wird eine "Telekommunikationsendeinrichtung" in Paragraf 2, Nummer 2 des FTEG künftig definiert als eine "direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten".
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll der Zugang künftig als ein "passiver Netzabschlusspunkt" definiert werden. "Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt", soll es in Paragraf 45d Absatz 1 des TKG zusätzlich lauten. Bislang heißt es dort lediglich: "Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren." Vor allem Kabelnetzbetreiber hatten Kabelmodems als Teil des öffentlichen Netzes deklariert und damit verhindert, dass Nutzer ihre eigenen Geräte anschließen können. Für die Netzbetreiber hatte dies den Vorteil, dass sich der Support auf wenige Geräte reduziert und diese mit eigener oder angepasster Firmware betrieben werden können.
Dem neuen Paragraf 11 zufolge dürfen die Netzbetreiber den Anschluss von Routern aber nicht mehr verweigern, wenn die Geräte die grundlegenden Anforderungen nach Paragraf 3 des FTEG erfüllen. Weiter heißt es: "Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für die Nutzung der Telekommunikationsendeinrichtungen haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen." Wenn der Anbieter die Zugangsdaten nicht zur Verfügung stellt, kann dies mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Wann die Gesetzesänderung in Kraft treten wird, ist noch unklar. Nach der Anhörung soll die erforderliche Notifizierung des Gesetzentwurfes bei den europäischen Dienststellen durchgeführt werden, "um das weitere Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich mit einem Kabinettsbeschluss einleiten zu können", schreibt die Regierung. Eine zunächst geplante Übergangsfrist von sechs Monaten, die vor allem den Kabelnetzbetreibern die Umstellung ermöglichen sollte, ist in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen.
Die schwarz-rote Koalition will mit dem vorgelegten Entwurf eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags vom Dezember 2013 umsetzen. "Nutzerinnen und Nutzer müssen die freie Auswahl an Routern behalten. Daher lehnen wir den Routerzwang ab", heißt es in dem Vertrag. Nachdem der Weg über eine Verordnung sich offenbar nicht als gangbar erwiesen hatte, wurde im vergangenen Herbst schließlich eine Gesetzesänderung angekündigt.
Um den Routerzwang durchzusetzen, soll das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) angepasst werden. Es soll eine Konkretisierung der Netzzugangsschnittstelle erfolgen. Zudem würden die Regelungen präzisiert, dass Endgeräte unmittelbar an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen. So wird eine "Telekommunikationsendeinrichtung" in Paragraf 2, Nummer 2 des FTEG künftig definiert als eine "direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten".
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) soll der Zugang künftig als ein "passiver Netzabschlusspunkt" definiert werden. "Das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt", soll es in Paragraf 45d Absatz 1 des TKG zusätzlich lauten. Bislang heißt es dort lediglich: "Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren." Vor allem Kabelnetzbetreiber hatten Kabelmodems als Teil des öffentlichen Netzes deklariert und damit verhindert, dass Nutzer ihre eigenen Geräte anschließen können. Für die Netzbetreiber hatte dies den Vorteil, dass sich der Support auf wenige Geräte reduziert und diese mit eigener oder angepasster Firmware betrieben werden können.
Dem neuen Paragraf 11 zufolge dürfen die Netzbetreiber den Anschluss von Routern aber nicht mehr verweigern, wenn die Geräte die grundlegenden Anforderungen nach Paragraf 3 des FTEG erfüllen. Weiter heißt es: "Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für die Nutzung der Telekommunikationsendeinrichtungen haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen." Wenn der Anbieter die Zugangsdaten nicht zur Verfügung stellt, kann dies mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Wann die Gesetzesänderung in Kraft treten wird, ist noch unklar. Nach der Anhörung soll die erforderliche Notifizierung des Gesetzentwurfes bei den europäischen Dienststellen durchgeführt werden, "um das weitere Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich mit einem Kabinettsbeschluss einleiten zu können", schreibt die Regierung. Eine zunächst geplante Übergangsfrist von sechs Monaten, die vor allem den Kabelnetzbetreibern die Umstellung ermöglichen sollte, ist in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen.
Die schwarz-rote Koalition will mit dem vorgelegten Entwurf eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags vom Dezember 2013 umsetzen. "Nutzerinnen und Nutzer müssen die freie Auswahl an Routern behalten. Daher lehnen wir den Routerzwang ab", heißt es in dem Vertrag. Nachdem der Weg über eine Verordnung sich offenbar nicht als gangbar erwiesen hatte, wurde im vergangenen Herbst schließlich eine Gesetzesänderung angekündigt.
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