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Kartellamt prüft Preisklauseln für Amazon-Partner

Unread postMessage posted...: Wed 20. Feb 2013, 21:57
by Thomas
Wenn ein Händler über Amazons Marketplace Waren anbieten will, darf er sie in keinem anderen Onlineshop billiger anbieten. Ob das den freien Wettbewerb behindert, prüft nun das Bundeskartellamt.

2.400 Händler, die ihre Waren in Amazons Marketplace anbieten, werden derzeit vom Bundeskartellamt befragt. Das haben die Wettbewerbswächter am 20. Februar 2013 mitgeteilt. Die Behörde möchte dabei erfahren, wie sich die sogenannte Preisparitätsklausel, die Amazons Verträge enthalten, für die Händler auswirkt.

Nach Darstellung der Behörde untersagt Amazon seinen Partnern, einen Artikel an anderer Stelle im Internet billiger anzubieten als bei einem Angebot in Amazons Marketplace. Weder auf anderen Plattformen wie eBay noch im eigenen Onlineshop eines Händlers kann dieser laut Bundeskartellamt den von ihm bei Amazon genannten Preis unterbieten.

Sollte das so der Fall sein, was die Behörde nun von den Marketplace-Händlern erfahren will, könnte das "gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.

Die Wettbewerbswächter befürchten durch eine solche Preisfixierung auf das billigste Angebot bei Amazon nicht nur eine Behinderung für das Wachstum anderer Anbieter. Vielmehr könnte Amazon damit auch die Preise der Waren nach oben treiben, denn: Die Händler müssen für die Sichtbarkeit im Marketplace einen Teil des Verkaufspreises an Amazon abführen. "Es besteht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat", schreibt das Kartellamt.

Wenn sich diese Verdachtsmomente durch die Befragung der Händler erhärten, so kann Amazon dazu gezwungen werden, die Preisparitätsklausel aus seinen Verträgen zu streichen, drohen die Wettbewerbshüter.