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Lockvogelangebote müssen wirklich vorrätig sein

Unread postMessage posted...: Sat 12. Feb 2011, 16:39
by Thomas
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz vor Lockvogelangeboten verstärkt: Händler dürfen nur mit Billigangeboten werben, wenn diese auch eine bestimmte Zeit lang vorrätig sind. Der BGH gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Lidl recht.

Die Supermarktkette hatte mit Flachbildschirmen und billiger Butter geworben.

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In manchen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon morgens ausverkauft, teilte die Verbraucherzentrale am Freitag mit (Az. I ZR 183/09). (Quelle: Karlsruhe (dpa/lby))