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Gebühren für unaufgefordert geschickte Kontoauszüge
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Gebühren für unaufgefordert geschickte Kontoauszüge
Deutsche-Bank-Kunden können Gebühren für unaufgefordert zugeschickte Kontoauszüge zurückfordern. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das solche Gebühren für unzulässig erklärt hatte, ist nun rechtskräftig. Das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, der die Entscheidung erstritten hatte. Deutschlands größte Bank hatte auf Berufung verzichtet, wie ein Sprecher des Konzerns in Frankfurt bestätigte. Die Verbraucherschützer erklärten, sie nähmen
das Urteil vom 8. April (Az.: 2-25 O 260/10) zum Anlass, entsprechende Klauseln anderer Kreditinstitute zu überprüfen.
Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unzulässig erklärt: Nach diesen Bedingungen ist die Bank berechtigt, Kunden «Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden». Hierfür «kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen», das sich auf 1,94 Euro belief. Das Landgericht kam zu dem Schluss: Hole ein Kunde Auszüge nicht ab, verlange er nicht automatisch deren Zusendung.
Eine Bank ist außerdem gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über ihre Zahlungsvorgänge zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf sie keine Gebühren erheben. Kunden der Deutschen Bank können deshalb jetzt solche zu viel erhobenen Gebühren zurückverlangen. Die Verbraucherzentralen haben dazu einen Musterbrief [hier klicken] erstellt.
das Urteil vom 8. April (Az.: 2-25 O 260/10) zum Anlass, entsprechende Klauseln anderer Kreditinstitute zu überprüfen.
Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unzulässig erklärt: Nach diesen Bedingungen ist die Bank berechtigt, Kunden «Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden». Hierfür «kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen», das sich auf 1,94 Euro belief. Das Landgericht kam zu dem Schluss: Hole ein Kunde Auszüge nicht ab, verlange er nicht automatisch deren Zusendung.
Eine Bank ist außerdem gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal im Monat über ihre Zahlungsvorgänge zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf sie keine Gebühren erheben. Kunden der Deutschen Bank können deshalb jetzt solche zu viel erhobenen Gebühren zurückverlangen. Die Verbraucherzentralen haben dazu einen Musterbrief [hier klicken] erstellt.
Mfg Thomas
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Thomas - Administrator
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