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Kündigungsgrund: Telefon-Anschluss funktioniert nicht voll
Wenn ein Telefon-DSL-Anschluss nicht aus dem Netz des früheren Betreibers zu erreichen ist, darf der Nutzer fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein Telefon- und DSL-Anschluss schriftlich gekündigt werden kann, wenn der Kunde nicht aus allen Netzen zu erreichen ist. Das berichtet der Rechtsanwalt Thomas Stadler über ein Urteil (Aktenzeichen III ZR 231/12) vom 7. März 2013.
Der Kunde hatte laut Stadler einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und den Service in Anspruch genommen, seine alte Rufnummer mitzunehmen. Doch nach der Umstellung bemerkte der Nutzer, dass der Anschluss nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, jedoch nicht mehr aus dem Netz der Deutschen Telekom, seines bisherigen Netzbetreibers. Nachdem der Fehler trotz mehrfacher Beschwerden innerhalb von drei Wochen nicht behoben worden war, erklärte der Kunde die fristlose Kündigung des Vertrags. Der neue Anbieter akzeptierte dies jedoch nicht und berechnete weiterhin die monatlichen Rechnungen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die außerordentliche Kündigung und damit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und für wirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Aktualisierung der Portierungsdatenbanken in die Verantwortung des neuen Anbieters falle, und dieser für die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer verantwortlich sei. Dies beinhalte dann auch die Abwicklung und Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter.
Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar. Der Netzbetreiber hätte Gelegenheit gehabt, den Mangel binnen angemessener Frist abzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein Telefon- und DSL-Anschluss schriftlich gekündigt werden kann, wenn der Kunde nicht aus allen Netzen zu erreichen ist. Das berichtet der Rechtsanwalt Thomas Stadler über ein Urteil (Aktenzeichen III ZR 231/12) vom 7. März 2013.
Der Kunde hatte laut Stadler einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und den Service in Anspruch genommen, seine alte Rufnummer mitzunehmen. Doch nach der Umstellung bemerkte der Nutzer, dass der Anschluss nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, jedoch nicht mehr aus dem Netz der Deutschen Telekom, seines bisherigen Netzbetreibers. Nachdem der Fehler trotz mehrfacher Beschwerden innerhalb von drei Wochen nicht behoben worden war, erklärte der Kunde die fristlose Kündigung des Vertrags. Der neue Anbieter akzeptierte dies jedoch nicht und berechnete weiterhin die monatlichen Rechnungen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die außerordentliche Kündigung und damit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und für wirksam erklärt.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Aktualisierung der Portierungsdatenbanken in die Verantwortung des neuen Anbieters falle, und dieser für die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer verantwortlich sei. Dies beinhalte dann auch die Abwicklung und Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter.
Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar. Der Netzbetreiber hätte Gelegenheit gehabt, den Mangel binnen angemessener Frist abzustellen.
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