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Bestätigungsmail ist unberechtigte Werbung
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Bestätigungsmail ist unberechtigte Werbung
Ein Münchner Gericht sieht in der Zusendung von E-Mails zur Einwilligung in ein Newsletterabo einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb. Einige fürchten, damit sei das Ende des Double-Opt-in-Verfahrens gekommen.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden (Az. 29 U 1682/12), dass im Double-Opt-in-Verfahren versandte Bestätigungsmails für den Erhalt eines Newsletters Werbung darstellen, für deren Zusendung der Empfänger der E-Mail zuvor seine Einwilligung hätte erteilen müssen. Das Urteil vom 27. September 2012 wurde am 23. November 2012 veröffentlicht.
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, forderte die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails. Der Beklagte ist ein Anlageberater und bietet einen Newsletter zum kostenlosen Abonnement an.
Am 20. Februar 2011 erhielt der Kläger eine E-Mail mit dem Text: "Betreff: Bestätigung zum H Newsletter Willkommen bei unserem Newsletter. (...) Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen. Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen. Vielen Dank."
Dann folgte am 21. Februar 2011 eine Nachricht mit dem Titel: "Willkommen beim H Newsletter". Beide E-Mails gingen ohne vorherige Einwilligung zu, worin der Kläger einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb sah. Mit Anwaltsschreiben ließ die Klägerin eine Unterlassungserklärung einfordern und stellte Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro in Rechnung.
Das Oberlandesgericht entschied nun: "Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar." Beim Double-Opt-in-Verfahren müsse der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. Weiter urteilte das Gericht: "Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet."
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) erklärte, mit dem Urteil sorge das Gericht für Rechtsunsicherheit. Nach Auffassung der Münchner Richter gelten demnach E-Mails zur Bestätigung über die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern bereits als einwilligungsbedürftige Werbung. Sollte diese Rechtsansicht bestätigt werden, befürchtet der BVDW damit das Ende des bewährten Double-Opt-in-Verfahrens beim Newsletterversand.
Der Verband fordert eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Michael Neuber, Justiziar des BVDW: "Bestätigungsmails zur beweissicheren Dokumentation einer Einwilligung zum Empfang von Newslettern dürfen bei werbefreier und neutraler Gestaltung nicht als Werbung und damit als unzumutbare Belästigung gewertet werden." Die richterliche Entscheidung entspreche nicht den Gepflogenheiten der digitalen Kommunikation unserer Zeit.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden (Az. 29 U 1682/12), dass im Double-Opt-in-Verfahren versandte Bestätigungsmails für den Erhalt eines Newsletters Werbung darstellen, für deren Zusendung der Empfänger der E-Mail zuvor seine Einwilligung hätte erteilen müssen. Das Urteil vom 27. September 2012 wurde am 23. November 2012 veröffentlicht.
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, forderte die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails. Der Beklagte ist ein Anlageberater und bietet einen Newsletter zum kostenlosen Abonnement an.
Am 20. Februar 2011 erhielt der Kläger eine E-Mail mit dem Text: "Betreff: Bestätigung zum H Newsletter Willkommen bei unserem Newsletter. (...) Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen. Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen. Vielen Dank."
Dann folgte am 21. Februar 2011 eine Nachricht mit dem Titel: "Willkommen beim H Newsletter". Beide E-Mails gingen ohne vorherige Einwilligung zu, worin der Kläger einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb sah. Mit Anwaltsschreiben ließ die Klägerin eine Unterlassungserklärung einfordern und stellte Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro in Rechnung.
Das Oberlandesgericht entschied nun: "Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar." Beim Double-Opt-in-Verfahren müsse der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. Weiter urteilte das Gericht: "Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet."
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) erklärte, mit dem Urteil sorge das Gericht für Rechtsunsicherheit. Nach Auffassung der Münchner Richter gelten demnach E-Mails zur Bestätigung über die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern bereits als einwilligungsbedürftige Werbung. Sollte diese Rechtsansicht bestätigt werden, befürchtet der BVDW damit das Ende des bewährten Double-Opt-in-Verfahrens beim Newsletterversand.
Der Verband fordert eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Michael Neuber, Justiziar des BVDW: "Bestätigungsmails zur beweissicheren Dokumentation einer Einwilligung zum Empfang von Newslettern dürfen bei werbefreier und neutraler Gestaltung nicht als Werbung und damit als unzumutbare Belästigung gewertet werden." Die richterliche Entscheidung entspreche nicht den Gepflogenheiten der digitalen Kommunikation unserer Zeit.
Mfg Thomas
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